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Fragestellung und Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einer Ärztin den Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) untersagt, nachdem sie mehrfach gegen gesetzliche Vorgaben bei der Verordnung von Subsitutionsdrogen - mit Todesfolge - verstoßen hatte und uneinsichtig war.

 

 

Verhandelter Fall

  • Die Ärztin hatte über 6 Jahre mindestens 138 Patienten die Substitutionsdrogen L-Polamidon oder Subutex zur eigenverantwortlichen Einnahme verordnet, wobei sie sich nicht immer an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hatte.
  • Die erfolgten Verstöße wurden u. a. mit 5-stelligen Geldbußen geahndet.
  • U. a. war bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes am Konsum von Polamidon gestorben, weitere Personen trugen Vergiftungen davon.
  • Bei anderen Patienten soll es deutliche Hinweise gegeben haben, dass sie auch noch andere Drogen konsumieren. Dennoch hatte die Ärztin die „Take-Home-Verschreibungen" jeweils verordnet, was sie in dem Fall nicht hätte veranlassen dürfen.
  • Das Landesamt für Soziales in Mainz untersagte der Ärztin die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
  • Hiergegen wehrte sich die Ärztin.

 

 

Entscheidung und Konsequenzen

  • Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag der Ärztin ab, da ihre gesetzeswidrige und strafbewehrte Verschreibungspraxis „eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs" darstelle.
  • Weil die Ärztin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es nicht unverhältnismäßig gewesen, ihr generell den Umgang mit Betäubungsmitteln zu verbieten.
  • Bei einer Beschränkung des Verbots auf Substitutionstherapien könne es weiterhin zur „gesetzeswidrigen Verschreibung anderer Betäubungsmittel" kommen, so das VG Koblenz.

 

 

Zum Hintergrund

„Take-Home-Verschreibungen" für die eigenverantwortliche Einnahme von Substitutionsdrogen zu Hause sind mit strengen Voraussetzungen belegt: So müssen die Patienten stabil sein und dürfen keine anderweitigen Drogen nehmen. Außerdem müssen Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung stets so weit wie möglich ausgeschlossen sein.