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Fragestellung und Sachverhalt

Der Entzug einer Zulassung mit sofortiger Wirkung setzt laut Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein ein besonderes gesteigertes Bedürfnis zum Schutz herausragender Gemeinschaftsgüter voraus.

 

 

Verhandelter Fall

  • Die KV war darauf aufmerksam geworden, dass man in der Praxis des betroffenen praktischen Arztes ohne Anamnese oder Untersuchung ein Attest zur Befreiung von der Impfpflicht erhalten konnte.
  • Konkret sei das Attest beim Betreten des Behandlungszimmers schon ausgedruckt und unterschrieben gewesen.
  • Zudem war eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Neupatienten in den Quartalen IV/2021 und I/2022 bei der Abrechnung festgestellt worden, welche auf die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Impfpflicht zurückgeführt wurde.
  • Mit sofortiger Wirkung entzogen die Zulassungsgremien dem Arzt die Zulassung (auch wegen weiterer Vorkommnisse).
  • Hiergegen wehrte sich der Arzt. 

 

 

Entscheidung und Konsequenzen

  • Laut Urteil des LSG hat die Anordnung des sofortigen Zulassungsentzugs keinen Bestand.
  • Begründung:
    • Der sofortige Entzug einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Arztes dar.
    • Ein gesteigertes Bedürfnis an der sofortigen Vollziehbarkeit müsse hiergegen stets abgewogen werden.
    • Generell seien die vorliegenden Gründe Anlass zu einem Zulassungsentzug. Dennoch müssten die Interessen, die für/gegen einen sofortigen Entzug sprechen, abgewogen werden. Im verhandelten Fall stehe der möglichen, aber aktuell nicht konkreten "Gefahr für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter" gegenüber, dass der Sofortvollzug die Existenzgrundlage des Arztes bedrohe und seine von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit stark einschränke.
    • Im vorliegenden Fall entschied das LSG in seiner Gesamtabwägung zugunsten des Arztes.