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Fragestellung und Sachverhalt 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch bei hohem Vermögen der Ex-Frau der Ehemann Teile seiner Versorgungsansprüche abgeben muss.

 

Verhandelter Fall

  • Nach der Scheidung eines Arztehepaares wird über die Frage entschieden, ob der Ehemann Teile seiner Versorgungsansprüche trotz des hohen Vermögens seiner Ex-Frau abgeben muss. 
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehepartnern und gab dem Ehemann zunächst recht.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, dass das Vermögen der Ex-Frau nicht automatisch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich begründet.

 

Entscheidung und Konsequenzen

  • Der BGH betonte, dass eine Ausnahme vom Versorgungsausgleich nur dann gemacht werden kann, wenn der Ehemann zur Sicherung seines Unterhalts dringend auf die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte angewiesen ist. Obwohl die Ex-Frau über beträchtliches Vermögen verfügte, urteilte der BGH, dass der Ehemann nicht in vollem Umfang auf seine Versorgungsanrechte angewiesen sei, um seinen Unterhalt zu sichern.
  • Der BGH hielt fest, dass der Ehemann auch nach Teilung seiner Versorgungsansprüche weiterhin über eine Altersversorgung oberhalb eines durchschnittlichen Renteneinkommens verfügen könne. 
  • Das OLG muss nun die Höhe des Versorgungsausgleichs neu bestimmen, basierend auf den Vorgaben des BGH. 
  • Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für zukünftige Scheidungsfälle, da es verdeutlicht, dass auch bei erheblichem Vermögen der Ex-Partner nicht automatisch auf Versorgungsansprüche verzichtet werden kann.