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Fragestellung und Sachverhalt

Das Bundessozialgericht urteilt, dass Poolärzte, die am organisierten Notdienst teilnehmen, als sozialversicherungspflichtig gelten, ohne jedoch klare Richtlinien für die Sozialversicherungsfreiheit bei der Organisation des Notfalldienstes in eigenen Praxen zu liefern.

Die Fragestellung dreht sich um die Sozialversicherungspflicht von Pool(zahn)ärzten während ihres Einsatzes im Notdienst, insbesondere im Kontext der Organisation durch Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen. Konkret geht es darum, ob die Teilnahme am Notdienst als selbstständige Tätigkeit oder als Beschäftigung anzusehen ist.

 

 

Verhandelter Fall

  • Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt nach dem Verkauf seiner Praxis weiterhin am Notdienst teilgenommen, der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurde. Dabei wurde er von der Vereinigung mit Räumlichkeiten, Ausrüstung und Personal versorgt und erhielt einen Stundenlohn.
  • Der Zahnarzt hatte sich nach dem Verkauf seiner Praxis am organisierten Notdienst beteiligt, wurde jedoch nach einem Streit nicht mehr herangezogen. Er klagte erfolglos auf Festanstellung und strebte dann über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung die Bestätigung seines Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.
  • Das Bundessozialgericht entschied, dass der Zahnarzt als sozialversicherungspflichtig beschäftigt anzusehen sei, da er in prägender Weise in die vom KZV organisierte Notdienst-Praxis eingegliedert war, ohne wesentlichen unternehmerischen Einfluss zu haben. Das Argument, dass Notdienste als Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten eine selbstständige Tätigkeit darstellen, wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidung und Konsequenzen

  • Das Bundessozialgericht legte in seiner schriftlichen Begründung dar, dass die Teilnahme am organisierten Notdienst als Beschäftigung und nicht als selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Insbesondere betonten sie, dass ein fester Stundenlohn, insbesondere wenn er durch die KZV abgerechnet wird, eher für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung spricht.
  • Die Entscheidung des Gerichts klärt jedoch nicht die Frage, ab wann Praxisinhaber, die den Notdienst in ihrer eigenen Praxis organisieren, sozialversicherungspflichtig wären. Dies lässt einige Fragen bezüglich der Organisation und der sozialrechtlichen Einordnung von Notdiensten offen.