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Fragestellung und Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit seinem Urteil entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität keinen Anspruch auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten für eine Nadelepilation des Barts hat. Der Arztvorbehalt stellt hier keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts dar. Außerdem ist die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von medizinische Behandlungen verpflichtet.

 

 

Verhandelter Fall

  • Die Klägerin, die als Mann geboren wurde und eine Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen ließ, ist Beamtin beim Land Berlin.
  • Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barts durch Nadelepilation, was die Klägerin bei einer Kosmetikermeisterin durchführen ließ (laut Plan 120 Behandlungseinheiten à 72 €).
  • Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte die Kostenübernahme für die ersten Rechnungen ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei.
  • Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
  • Die Klägerin argumentierte, sie habe sich 2019 bei Ärztekammern und Verbänden erkundigt, aber damals habe kein Dermatologe in Berlin eine solche Behandlung angeboten.

 

 

Entscheidung und Konsequenzen

  • Das VG hat die Klage der Beamtin abgewiesen.
  • Begründung: Auch wenn die Entfernung des Barts bei der Klägerin medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht. Der Arztvorbehalt verletze die Klägerin auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen.
  • Die Klägerin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer "besonderen Härte" beanspruchen.
  • Die Klägerin hat inzwischen gegen das Urteil Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.