Fragestellung und Sachverhalt
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie die Eigenbeteiligung von 2,- € für die Anspruchsberechtigten trägt.
Verhandelter Fall
- Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV - können Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 2 x 6 FFP2-Schutzmasken in Apotheken abholen.
- Dabei hat jede anspruchsberechtigte Person an die Apotheke eine Eigenbeteiligung von 2,- € je Abgabe von 6 Schutzmasken zu entrichten.
- Der in dem Rechtsstreit antragstellende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält es für wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke die Eigenbeteiligung für die Bürger übernimmt.
Entscheidung und Konsequenzen
- Das LG hat geurteilt, dass die Apotheken, die FFP2-Masken nach dieser Verordnung an Berechtigte abgeben, die Eigenbeteiligung bei den Bürgern einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen.
- Begründung: Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regele im Interesse der Schutzmasken-berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbeteiligung verfolge - anders als die Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht ökonomische Gesichtspunkte. Denn die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von ca. 100.000 Mio. € stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von ca. 2,5 Mrd. €. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen.