Die elektronische Verordnung von Arzneimitteln soll vorangebracht werden. Doch wie erfolgt die konkrete Umsetzung in Apotheken?
20.06.2022
Überblick über den Ablauf zum Umgang mit dem E-Rezept in Apotheken
Das elektronisch signierte Rezept meldet der Arzt mithilfe seines Praxisverwaltungssystems (PVS) an den zentralen Rezeptspeicher. Bei diesem Vorgang produziert das PVS den sog. E-Rezept-Token. Der Token ersetzt eine Art Schlüsselkarte, um an das eigentliche E-Rezept zu gelangen. Auf diesem Token sind die Daten des Patienten, sowie die des verordneten Arztes gespeichert. Ebenfalls enthält der Token die Medikamentenverordnung inklusive Dosierung.
Der Arzt kann zwischen vier verschiedenen Verordnungsmöglichkeiten auf dem E-Rezept wählen:
Fertigarzneimittel-Verordnung
Wirkstoffverordnung
Freitext-Verordnung
Rezeptur
Die Apotheke erhält den Token entweder persönlich über den Kunden, durch Zusendung des Barcodes oder durch Zuweisung des Rezeptes mittels einer App.
Der Token ermöglicht der Apotheke das E-Rezept abzurufen, zu bearbeiten und anschließend abzurechnen. Damit die Apotheke dies tun kann, müssen folgende technischen Voraussetzungen vorliegen:
FiveRx-Schnittstelle: Muss konfiguriert werden, damit das E-Rezept bei dem richtigen Rechenzentrum abgerechnet wird.
Telematikinfrastruktur mit Konnektor und Terminals: Dies ist die Anbindung an die Warenwirtschaft.
Verifizierte SMC-B-Karte: Diese Karte muss vom Apothekeninhaber aktiviert werden und dient zur Identifikation der Apotheke.
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) pro Apotheker: Wird für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt.
Die eHBA sowie die SMC-B-Karte können bei der zuständigen Apothekenkammer beantragt werden.
Die Bearbeitung des E-Rezeptes kann in die Dokumentation, Ergänzung und Korrektur sowie in die ärztliche Rücksprache unterteilt werden.
Bei der Dokumentation müssen in einem Dialogfenster alle Informationen vermerkt werden, wie zum Beispiel pharmazeutische Bedenken.
Für Ergänzungen und Korrekturen gibt es zwölf Schlüssel, die von den Apotheken aktiv aufgerufen werden müssen. Diese Schlüssel sind gemäß § 300 Abs. 3 SGB V für alle Softwareanbieter verbindlich.
Wurde eine Ergänzung oder Korrektur vorgenommen, muss im Anschluss eine Zusatzinformation erfolgen, ob diese Änderung in Rücksprache mit einem Arzt stattgefunden hat beziehungsweise ohne Rücksprache.
Bei der Abrechnung des E-Rezeptes wird zwischen zwei Möglichkeite unterschieden: Wurde keine Dokumentation angegeben, kann das Rezept ohne weiteres von jedem in der Apotheke (pharmazeutisches Personal) abgerechnet werden. Wurde jedoch eine Dokumentation eingegeben, benötigt es eine qualifizierte elektronische Signatur, für die ein elektronischer Heilberufsausweis benötigt wird.