Lieferengpässe: Apotheken dürfen Arzneimittel an andere Apotheken abgeben
Apotheken dürfen Arzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören.
14.04.2023
Kürzlich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass § 17 Abs. 6 c Ziff. 5 Apothekenbetriebsordnung bei Lieferengpässen von dringend benötigten Medikamenten Anwendung findet.
- Demnach dürfen Apotheken Arzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören.
- Ausnahme: Betäubungsmittel und reine Wirkstoffe
- Abgaben und Wareneingänge sind mit Chargenbezeichnungen lückenlos zu dokumentieren.