Lieferengpässe: Apotheken dürfen Arzneimittel an andere Apotheken abgeben

Apotheken dürfen Arzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören.

14.04.2023

Kürzlich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass § 17 Abs. 6 c Ziff. 5 Apothekenbetriebsordnung bei Lieferengpässen von dringend benötigten Medikamenten Anwendung findet.