Aktuelle Änderungen 2023
Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen.
09.01.2023
Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt im Jahr 2023 auf 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich).
- Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
- Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
- Die Pflichtversicherungsgrenze steigt 2023 auf 66.600 €.
- Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes werden die Krankenkassenbeiträge 2023 im Schnitt auf 16,2 % des Bruttolohns angehoben.
- Bisher lag der Beitragssatz noch bei 14,6 %.
- Aktuelle Informationen bzgl. der Höhe der jeweiligen GKV-Zusatzbeiträge (individuell je Kasse) finden Sie auf www.gkv-spitzenverband.de.
- Rentenversicherung: Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge lassen sich ab 2023 komplett von der Steuer absetzen.
- Ab sofort werden Renten erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert, was zu einer Gesamt-Entlastung der Beschäftigten i. H. v. 3,2 Mrd. € führen soll.
- Die Reform gilt für jeden, der in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (Rürup) einzahlt.
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anstatt des "gelben Scheins": Ab Januar 2023 gilt die Pflicht zur eAU.
- Die Arbeitsunfähigkeit wird ab sofort nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern in elektronischer Form von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt.
- Ab 2023 müssen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher selbst bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen.
- Die Abfrage erfolgt elektronisch; die Daten sind generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar.
- Die Home Office-Pauschale wird 2023 fortgeführt und sogar erhöht: Ab 01/2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, auf maximal 1.260 € (bisher 600 €).
- Somit können pro Jahr 210 Home Office-Tage von der Steuer abgesetzt werden (täglich 6,- €).
- Bisher sind es 120 Tage im Jahr.
- Wichtig: Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
- Der Grundfreibetrag wird 2023 angehoben - auf 10.623 €.
- Diese Änderung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, welches die Steuerlast an die Inflation anpassen und die Bürger entlasten soll.
- Änderung Spitzensteuersatz: Dieser wird 2023 um mehr als 3.000 € auf 61.972 €/Jahr angehoben.
- Der "Reichensteuersatz", der ab einem Einkommen von 277.836 € beginnt, bleibt gleich.
- Ab 01.01.2023 erhöht sich auch das Kindergeld: Die staatliche Unterstützung wird zum 01.01.2023 einheitlich auf 250 € monatlich erhöht.
- Das wären für die ersten beiden Kinder 31 € mehr als bisher.
- Ursprünglich war geplant, das Kindergeld lediglich um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind und um 12 € monatlich für das dritte und weitere Kinder zu erhöhen.
- Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von aktuell 5.620 € auf 5.760 € ab 2023.
- Für Pflegekräfte kommt es zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns: Die erste Erhöhung des Mindestgehalts ist auf Mai 2023 angesetzt, die zweite auf Dezember 2023.
- Midijob: Wer in einem sog. Midijob tätigt ist, darf ab 01.01.2023 bis zu 2.000 € verdienen.
- Die bisherige Verdienstgrenze liegt bei 1.600 € monatlich.
- Wichtig: Im Unterschied zum Minijob sind die Arbeitnehmer bei einem Midijob sozialversicherungspflichtig.