AU nach Videosprechstunde: Laut GBA-Beschluss jetzt möglich!
Am 07.10.2020 ist der entsprechende GBA-Beschluss zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in Kraft getreten.
12.10.2020
Bereits Mitte des Jahres hatte der Gemeinsame Bundesaussschuss (GBA) die Vorgaben zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit gelockert. Am 07.10.2020 ist der entsprechende Beschluss zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in Kraft getreten.
- Demnach können Ärzte ab sofort ihren bereits bekannten Patienten auch nach einer Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen, wobei eine erstmalige Feststellung einer AU in dieser Form auf max. 7 Tage begrenzt ist.
- Folgekrankschreibungen können nach einer Videosprechstunde nur ausgestellt werden, wenn der Arzt dem Patienten bereits zuvor nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung wegen derselben Krankheit eine AU ausgestellt hat.
- Patienten haben keinen generellen Anspruch auf eine AU nach erfolgter Videosprechstunde, da die Entscheidungshoheit in jedem individuellen Fall auf Arztseite liegt.
- Ärzte haben ihre Patienten bereits im Vorfeld der Videosprechstunde darüber aufzuklären, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung zur Feststellung einer AU auf diesem Wege eingeschränkt sind.
- Wichtig: Laut KBV ist eine Krankschreibung nur auf Basis eines Telefonates, eines Online-Chats oder eines Online-Fragebogens explizit ausgeschlossen. Für Verwirrung könnte hier evtl. gesorgt haben, dass Krankschreibungen nach einer Telefonsprechstunde während der ersten Pandemiewelle zeitweilig möglich waren.
- Von Seiten der KBV wird derzeit gefordert, dass Praxen für die Zusendung des AU-Formulars an Patienten in Zukunft eine entsprechende Kostenpauschale abrechnen können.