Für das Jahr 2026 stehen die zentralen Eckpunkte der sektorengleichen Vergütung ambulanter Operationen fest. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11.11.2025 beschlossen, welche Eingriffe künftig über Hybrid-DRG abgerechnet werden können und in welcher Höhe die Fallpauschalen angesetzt sind.
Insgesamt 69 Hybrid-DRG für Vertrags- und Klinikärzte
Neu aufgenommene Hybrid-DRG für:
Appendektomie
Cholezystektomie
Minimalinvasive Eingriffe an Koronararterien
Minimalinvasive Eingriffe an peripheren Gefäßen
Frakturosteosynthesen im Bereich der Knochenchirurgie
Nach intensiven Verhandlungen mit:
GKV-Spitzenverband
Deutscher Krankenhausgesellschaft
Weiterentwicklung der Hybrid-DRG beschlossen
Ziel:
Verlagerung zusätzlicher bislang stationärer Eingriffe in den ambulanten Bereich
Berücksichtigung von Leistungen, bei denen Patienten bislang bis zu 2 Tage stationär aufgenommen wurden
KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen betont:
Fortschritt bei der Ambulantisierung
Kritik an fehlender Transparenz der Datengrundlagen und der Anbindung an das stationäre Vergütungssystem
Forderung nach höherer Transparenz bei den Verhandlungen zu den Hybrid-DRG 2027
Anzahl der OPS-Codes:
2025: 583
2026: 904
Erweiterung bestehender Hybrid-DRG um zusätzliche OPS-Kodes, unter anderem bei:
Hernienoperationen
Arthroskopischen Eingriffen
Arthrodesen
Hintergrund:
Ausweitung des Leistungskatalogs
Integration der Hybrid-DRG in die Finanzierungssystematik des stationären Bereichs
Leistungen für:
Kinder
Menschen mit Behinderungen
wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus den Hybrid-DRG herausgenommen
Rechtsgrundlage: Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 05.12.2024
Berechnungsgrundlagen der Hybrid-DRG umfassen unter anderem:
Veränderungswert der Krankenhausvergütung
Gesetzlich geplante Umstellung dieser Vergütungsparameter:
Bewertungsausschuss beschließt 2 Vergütungsvarianten
Nach aktueller Rechtslage
Nach möglicher zukünftiger Rechtslage
Mit Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2025 zum Gesetz:
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege (BEEP)
Vergütungshöhen der Hybrid-DRG 2026 damit endgültig festgelegt
Zusatzentgelte analog zum stationären DRG-System:
Nicht vorgesehen
Nicht separat abrechnungsfähig
Gilt einheitlich für:
Krankenhäuser
Vertragsärzte
Ab 2026:
Feinere Unterteilung der Hybrid-DRG nach Schweregraden
Gilt auch für bereits bestehende Hybrid-DRG
Ziel:
Präzisere Abbildung unterschiedlicher Kostenstrukturen
Unverändert:
Sachkosten weiterhin vollständig in den Fallpauschalen enthalten
Keine separate Abrechnung von Sachkosten möglich
Neue Regelungen ersetzen:
Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2025
Gültig bis 31.12.2025
Beschlussfassung durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss:
Aufgrund fehlender Einigung zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband
--> Mit den Hybrid-DRG 2026 wird der Leistungskatalog deutlich ausgeweitet, die Vergütung stärker differenziert und die Ambulantisierung bislang stationärer Eingriffe weiter vorangetrieben, auch wenn Transparenz und Sachkostenregelung weiterhin Kritikpunkte bleiben.
Den Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026 finden Sie hier.