Bis zu 30 % weniger? GKV-Spargesetz bringt ab 2027 mehrere Belastungen für Radiologen

Das GKV-Spargesetz könnte die Radiologie ab 2027 gleich an mehreren Stellen treffen - von einer möglichen Kürzung technischer Leistungsanteile um 20 bis 30 Prozent bis zum Wegfall verschiedener Zuschläge und der Rückführung bisher extrabudgetärer Leistungen in die MGV.

10.08.2026

Mit dem am 10.07.2026 vom Bundestag verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommen auf radiologische Praxen ab 2027 erhebliche Veränderungen bei der Vergütung zu.

Ursprünglich vorgesehene Kürzungen wurden im parlamentarischen Verfahren teilweise erweitert. Besonders kritisch ist der geplante Eingriff in die Bewertung technisch aufwendiger Leistungen.

Für Radiologen stehen mehrere Veränderungen gleichzeitig an:

Damit könnte sich die wirtschaftliche Situation insbesondere für kleinere und mittlere radiologische Praxen deutlich verschärfen.

 

Technischer Leistungsanteil könnte um bis zu 30 % sinken

Die größte Unsicherheit betrifft die Bewertung technisch besonders aufwendiger Leistungen in Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin.

Die Finanzkommission Gesundheit hatte bereits am 30.03.2026 vorgeschlagen, den technischen Leistungsanteil entsprechender EBM-Leistungen zu überprüfen. Im ursprünglichen Regierungsentwurf vom 26.05.2026 war dieser Prüfauftrag zunächst nicht enthalten.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde er jedoch wieder aufgenommen.

Der Bewertungsausschuss muss nun bis spätestens 31.03.2027 untersuchen, wie die technischen Kostenanteile bei Leistungen mit besonders hohem Technikanteil künftig bewertet werden.

Nach der Gesetzesbegründung könnte eine Absenkung des technischen Leistungsanteils in einer Größenordnung von 20 bis 30 % liegen.

Für die Radiologie wäre das besonders relevant, weil zahlreiche Leistungen hohe Investitions- und Betriebskosten verursachen. Dazu gehören unter anderem:

Gerade für kleinere Praxen könnte eine solche Neubewertung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.

 

Hygienezuschlag fällt weg

Auch der bisherige Hygienezuschlag soll ab 2027 gestrichen werden.

Derzeit erhalten Radiologen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für bestimmte Konsiliarpauschalen einen Zuschlag von 2 Punkten beziehungsweise 0,25 Cent.

Die Streichung wurde erst im späteren Gesetzgebungsverfahren ergänzt.

Bei einer angenommenen Zahl von 1.800 Behandlungsfällen pro Quartal wird der daraus resultierende Einnahmeverlust auf etwa 1.800 € pro Jahr geschätzt.

Ob neben den Zuschlägen auf Versicherten- und Grundpauschalen tatsächlich auch die entsprechenden Zuschläge auf Konsiliarpauschalen sämtlicher betroffener Fachgruppen entfallen, ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung nicht vollständig eindeutig.

Fachlich wird jedoch davon ausgegangen.

 

Vergütung für ePA-Tätigkeiten entfällt

Eine weitere Einnahmequelle verschwindet ab 2027: Die Vergütung für bestimmte Tätigkeiten rund um die elektronische Patientenakte wird gestrichen.

Betroffen sind die EBM-Positionen:

Dazu gehören insbesondere Leistungen für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA.

Die bisherige Vergütung für die erstmalige Befüllung nach Nr. 01648 beträgt 89 Punkte beziehungsweise 11,34 €. Diese Zahlung bleibt nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses noch bis zum 31.12.2026 bestehen.

Ab 2027 fällt die entsprechende Vergütung weg.

 

TSVG-Zuschläge werden gestrichen

Auch die bisherigen Zuschläge für bestimmte Terminvermittlungen entfallen.

Betroffen ist unter anderem die radiologische Konsiliarpauschale mit dem TSVG-Zuschlag nach Nr. 24228.

Damit verschwinden Zuschläge für Patienten, die beispielsweise

Die Streichung steht im Zusammenhang mit einer grundlegenden Änderung der Vergütung solcher Vermittlungsfälle.

 

TSVG-Leistungen werden künftig budgetiert

Besonders relevant für die Radiologie ist die Rückführung der bislang extrabudgetär vergüteten TSVG-Leistungen.

Ab 2027 sollen sämtliche Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) abgerechnet werden.

Damit besteht grundsätzlich wieder das Risiko einer Mengenbegrenzung.

Die MGV soll zwar entsprechend erhöht werden. Gleichzeitig soll über die Honorarverteilungsmaßstäbe sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Mittel der jeweiligen Fachgruppe zugutekommen.

Das bedeutet: Die zusätzlichen Mittel sollen nicht automatisch anderen Fachgruppen zugutekommen, nur weil Radiologen ihre bisherigen TSVG-Leistungen künftig innerhalb der MGV abrechnen.

 

Welche Leistungen bleiben extrabudgetär?

Das Gesetz schränkt den Kreis der Leistungen, die weiterhin außerhalb der MGV vergütet werden, deutlich ein.

Gesetzlich vorgesehen sind künftig insbesondere:

Der Bewertungsausschuss kann zwar weitere Leistungen als extrabudgetär einstufen. Dafür müssen diese jedoch nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit erheblich verbessern.

Hierfür sollen verbindliche und objektiv überprüfbare Kriterien entwickelt werden.

 

PET-CT und Kardio-CT unter Vorbehalt

Für die Radiologie besonders interessant ist die Frage, wie künftig bestimmte innovative und kostenintensive Untersuchungen vergütet werden.

Die bisherige extrabudgetäre Vergütung für

steht künftig unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Entscheidung des Bewertungsausschusses.

Ob diese Leistungen dauerhaft außerhalb der MGV bleiben, ist damit noch nicht abschließend geklärt.

 

Orientierungspunktwert wird stärker ausgebremst

Auch bei der jährlichen Anpassung des Orientierungspunktwerts (OW) verändert sich die Ausgangslage.

Künftig muss bei der Festlegung des OW ausdrücklich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden.

Welche konkreten Folgen dies für die Honorarentwicklung 2027 haben wird, ist derzeit noch offen. Der (Erweiterte) Bewertungsausschuss soll in den kommenden Wochen über die Anpassung des Orientierungspunktwerts entscheiden.

Für Praxen bedeutet dies zusätzliche Unsicherheit bei der Kalkulation von Einnahmen und Investitionen.

 

Radiologen warnen vor wirtschaftlichen Folgen

Der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) und die Radiologengruppe 2020 hatten bereits im März 2026 gegen eine Kürzung des technischen Leistungsanteils protestiert.

Ihre zentrale Argumentation: Die wirtschaftlichen Spielräume radiologischer Praxen seien ohnehin begrenzt, weil die Fachrichtung hohe laufende Kosten und erhebliche Investitionsbedarfe habe.

Besonders gefährdet sehen die Verbände kleinere und mittlere Praxen. Eine zusätzliche Absenkung der technischen Bewertung könne dort nach ihrer Einschätzung die wirtschaftliche Belastungsgrenze überschreiten.

Die Kritik richtet sich damit nicht nur gegen eine einzelne Honorarkürzung, sondern gegen das Zusammenspiel mehrerer Maßnahmen.

 

Mehrere Kürzungen treffen gleichzeitig auf hohe Fixkosten

Für radiologische Praxen entsteht ab 2027 ein Bündel von Belastungen:

Die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahmen hängt dabei stark von der jeweiligen Praxisstruktur, dem Leistungsspektrum und dem Anteil technisch aufwendiger Untersuchungen ab.

 

KBV spricht von Verschlechterung der Versorgung

Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bewertet das Gesetz kritisch. Die KBV bezeichnete den Beschluss als erheblichen Rückschritt für Patienten und medizinische Versorgung.

Nach Einschätzung der KBV seien durch nachträgliche Änderungsanträge problematische Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden. Kritisiert werden sowohl handwerkliche Schwächen als auch rechtliche Unsicherheiten.

Aus Sicht der Ärzteschaft besteht deshalb die Gefahr, dass die Sparmaßnahmen nicht nur die Einkommen der Praxen treffen, sondern mittelbar auch Investitionen, Kapazitäten und damit die Versorgung beeinflussen.

 

Fazit: Radiologie steht vor einer schwierigen Kalkulation

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt für die Radiologie ab 2027 einen tiefgreifenden Umbau der Vergütung. Besonders die mögliche Absenkung des technischen Leistungsanteils um 20 bis 30 % könnte weitreichende Folgen haben.

Zusammen mit dem Wegfall verschiedener Zuschläge und der stärkeren Budgetierung entsteht für radiologische Praxen eine neue wirtschaftliche Unsicherheit. Gleichzeitig bleiben wichtige Fragen – etwa zur zukünftigen Bewertung von PET-CT und Kardio-CT sowie zur Höhe des Orientierungspunktwerts 2027 – zunächst offen.

Damit dürfte die Diskussion über die angemessene Finanzierung technisch aufwendiger Medizin noch lange nicht beendet sein.