Spargesetz: ePA-Vergütung bleibt bis Ende 2026 bestehen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss verschiebt mehrere im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes geplante EBM-Streichungen auf den 1. Januar 2027. Damit können Praxen die ePA-Befüllung und bestimmte Terminvermittlungszuschläge noch bis Jahresende abrechnen.

02.09.2026

Für Ärzte und Psychotherapeuten gibt es bei mehreren EBM-Leistungen eine Übergangsfrist:

Die Vergütung für die Befüllung und Aktualisierung der ePA sowie bestimmte Zuschläge für vermittelte Termine entfallen erst zum 1. Januar 2027.

 

ePA bleibt bis Jahresende abrechenbar

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen zahlreiche Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gestrichen werden. Wann die jeweiligen Vergütungen tatsächlich entfallen, war bei einigen Leistungen zwischen Krankenkassen und Ärzteschaft umstritten.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat nun eine Übergangsregelung beschlossen:

  • Die Erstbefüllung der ePA kann noch bis 31. Dezember 2026 vergütet werden.
  • Auch die Aktualisierung der ePA bleibt bis Jahresende abrechenbar.
  • Die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) werden erst zum 1. Januar 2027 aus dem EBM entfernt.
  • Damit erhalten Ärzte und Psychotherapeuten noch mehrere Monate Zeit, die entsprechenden Leistungen abzurechnen.

Betroffen sind insbesondere die GOP 01648 für die Erstbefüllung sowie 01647 und 01431 für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte.

 

Streit zwischen KBV und GKV-Spitzenverband

Der Beschluss geht auf unterschiedliche Vorstellungen von KBV und GKV-Spitzenverband zurück.

Der GKV-Spitzenverband hatte gefordert, die Vergütung für die ePA-Befüllung bereits zum 1. Oktober 2026 zu beenden. Auch bei den Terminvermittlungszuschlägen wollte die Kassenseite eine frühere Streichung erreichen.

Die KBV lehnte diese Forderungen ab. Da keine Einigung erzielt werden konnte, musste der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden.

Das Ergebnis fällt für die Praxen günstiger aus als von den Krankenkassen gefordert: Die Leistungen bleiben bis zum Jahresende bestehen.

 

Auch Terminvermittlungszuschläge bleiben zunächst erhalten

Von der Übergangsregelung profitieren ebenfalls Fachärzte bei bestimmten vermittelten Behandlungsterminen.

Die Zuschläge, die ursprünglich mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019 eingeführt wurden, können ebenfalls noch bis 31. Dezember 2026 abgerechnet werden.

Zum 1. Januar 2027 fallen dagegen mehrere dieser Vergütungspositionen weg.

 

Weitere EBM-Leistungen werden gestrichen

Einige Änderungen waren zwischen den Beteiligten nicht strittig und wurden bereits beschlossen. Sie treten ebenfalls zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Betroffen sind unter anderem:

  • Zuschläge für Terminservicestellen-Fälle (TSS) bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten
  • die Zuschläge für TSS- und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten
  • die Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte
  • die Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende
  • die Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie
  • die Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA


Diese GOP entfallen ab 1. Januar 2027

Die beschlossenen Streichungen betreffen konkret folgende Positionen:

  • GOP 03010 / 04010: Zuschläge für TSS-Fälle bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten
  • GOP 03008 / 04008: Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte
  • GOP 01648: Erstbefüllung der ePA
  • GOP 01647 / 01431: Aktualisierung der ePA
  • GOP 01480: Beratung zur Organ- und Gewebespende
  • Abschnitt 35.2.3.2 EBM: Zuschläge für Kurzzeittherapien
  • außerdem: Zuschläge für TSS- und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten


Weitere Einschnitte stehen noch aus

Mit den jetzt beschlossenen Änderungen werden erste Vorgaben des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im EBM umgesetzt. Das Gesetz ist Ende Juli 2026 in Kraft getreten.

Allerdings sind damit noch nicht sämtliche vorgesehenen Änderungen abgeschlossen. Weitere Anpassungen müssen noch im Bewertungsausschuss umgesetzt werden.

Dazu gehört beispielsweise die geplante Abschaffung der Hygienezuschläge im EBM.

 

--> Für die Praxen bedeutet der aktuelle Beschluss vor allem Planungssicherheit: Die Vergütung für die ePA-Befüllung und -Aktualisierung sowie bestimmte Terminvermittlungszuschläge bleibt noch bis zum 31. Dezember 2026 erhalten. Ab dem 1. Januar 2027 greifen dann die beschlossenen EBM-Streichungen – und weitere Einschnitte sind bereits angekündigt.